Prüfungsfragen Luftrecht: Was du für A1/A3 wissen musst

Das Luftrecht stellt die meisten Fragen im Online-Test. Hier sind die Regeln, die immer wieder abgefragt werden.

  • EU-Verordnungen 2019/947 und 2019/945 als Grundlage
  • Offene, spezielle und zulassungspflichtige Kategorie
  • Unterkategorien A1, A2 und A3 unterscheiden
  • Betreiberregistrierung ab 250 g beim LBA
  • e-ID-Nummer sichtbar an der Drohne

Der Drohnenführerschein prüft in erster Linie Rechtskenntnisse. Grundlage sind die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 (Betrieb) und die delegierte Verordnung 2019/945 (Technik der Drohnen). In Deutschland setzt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) diese Regeln um und stellt den EU-Kompetenznachweis A1/A3 aus. Wer die Systematik aus Kategorie, Unterkategorie und Drohnenklasse verstanden hat, beantwortet einen großen Teil der Fragen automatisch richtig.

Die drei Betriebskategorien

Die offene Kategorie deckt risikoarme Flüge in Sichtweite bis 120 m Höhe ab und braucht keine Betriebsgenehmigung. Die spezielle Kategorie gilt für höheres Risiko, etwa Flüge außerhalb der Sichtweite oder über Menschenansammlungen, und erfordert eine Betriebsgenehmigung oder ein Standardszenario. Die zulassungspflichtige Kategorie betrifft den Transport von Personen oder gefährlichen Gütern. In der Prüfung geht es fast immer um die offene Kategorie.

A1, A2 und A3 auseinanderhalten

A1 erlaubt den Flug nahe an Menschen, aber nie über Menschenansammlungen – zulässig sind Drohnen der Klassen C0 und C1. A2 erlaubt den Flug in der Nähe unbeteiligter Personen mit mindestens 30 m Abstand (5 m im Langsamflugmodus) und setzt das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 voraus, typischerweise mit C2-Drohnen. A3 verlangt Abstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten und deckt die Klassen C2 bis C4 sowie schwere Eigenbauten ab.

Registrierung, e-ID und Nachweis

Als Betreiber musst du dich beim LBA registrieren, sobald deine Drohne 250 g oder mehr wiegt oder einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten besitzt – also praktisch bei jeder Kameradrohne. Die erhaltene e-ID muss gut lesbar an jeder Drohne angebracht und im Fernidentifizierungssystem hinterlegt sein. Kompetenznachweis und Registrierungsnachweis müssen beim Flug mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Verstöße und Bußgelder

Fliegen ohne Kompetenznachweis, ohne Registrierung oder in einem geografischen Gebiet mit Flugverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern bis in den fünfstelligen Bereich geahndet werden. In der Prüfung wird häufig gefragt, wer für den Verstoß verantwortlich ist: immer der Fernpilot und – bei Registrierungsverstößen – zusätzlich der Betreiber.

Häufige Fragen

Welche EU-Verordnung regelt den Drohnenbetrieb?

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 regelt den Betrieb, die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 die technischen Anforderungen an Drohnen und deren Klassen C0 bis C6.

Ab wann muss ich mich als Betreiber registrieren?

Ab 250 g Startmasse oder sobald die Drohne einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten hat, zum Beispiel eine Kamera.

Gilt der deutsche Kompetenznachweis im Ausland?

Ja, der EU-Kompetenznachweis A1/A3 gilt fünf Jahre lang in allen EU-Staaten sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.

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